Inkasso Zentrum Märt Neubühl, Weggis
Ihre Frage/n bzw. Unsicherheit hat Sie auf unsere Homepage und auf diese Seite geführt. Es ist verständlich und richtig, dass Sie Informationen prüfen und sich kritisch mit einer Forderung auseinandersetzen. Die Gebühren-Rechnung wurde ausgestellt, weil Ihr Fahrzeug auf einem Privatparkplatz beim Zentrum Neubühl in Weggis unberechtigt abgestellt wurde.
Situation Zentrum Märt Neubühl
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Neubühl, 6353 Weggis hat im September 2003 ein Gesuch an das Amtsgericht Luzern-Land gestellt, welches folgenden Rechtsspruch bzw. Verbot erliess:
«Auf Verlangen der Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks Nr. 18, Grundbuch Weggis, wird allen Unberechtigten amtlich verboten, die Liegenschaft «Neubühl» zu befahren oder darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen oder zu parkieren.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Parkieren durch Kundinnen und Kunden auf den entsprechenden gekennzeichneten Parkplätzen.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft.»
Dieser Entscheid ist seit dem 9. September 2003 rechtskräftig.
Das bedeutet: Während der Ladenöffnungszeiten des Zentrums Neubühl dürfen Kundinnen und Kunden den entsprechend gekennzeichneten Parkplatz kostenfrei nutzen. Ausserhalb dieser Zeiten und bei fehlender Berechtigung ist das Parkieren nicht gestattet.
Beschilderung und Kennzeichnung vor Ort
Der Parkplatz beim Zentrum Neubühl ist deutlich signalisiert. Vor Ort befinden sich vor und hinter dem Gebäudekomplex gut sichtbare Verbotstafeln. Die Parkfelder sind gelb markiert und mit dem Hinweis «Privat» am Boden gekennzeichnet. Gemäss Signalisationsverordnung (Art. 79 Abs. 5 SSV) steht die gelbe Markierung für privat bewirtschaftete bzw. reservierte Parkflächen, die nicht für die allgemeine öffentliche Nutzung bestimmt sind.
Durchsetzung des amtlichen Parkverbots
Das «Zentrum Neubühl» hat die SABL GmbH bevollmächtigt, dieses Parkverbot durchzusetzen. Vor Ort ist ein vom Zentrum Neubühl direkt beauftragter Kontrolleur unterwegs, der gelegentliche Stichproben durchführt und dokumentiert (d.h. Fotoaufnahmen macht, administrative Rechnung für Schreib- und Durchsetzungsgebühren ausstellt und an die Inkassostelle weiterleitet). Die SABL GmbH (Inkassostelle) ist mit den folgenden Aufgaben beauftragt:
- Kontrolle der Zahlungseingänge
- Halterabfragen (bei Haltersperrungen erfolgt direkt ein Strafantrag an die Staatsanwaltschaft)
- Erste Mahnung (kostenfrei), da es auch mal vorkommen kann, dass der Einzahlungsschein übersehen wird oder beim Wegfahren verloren geht.
- Bearbeitung von Telefonanrufen und E-Mail Anfragen
- Dokumentation, Korrespondenz, juristische Abklärungen, Inkassokosten
- bei Nichtbegleichung der Schreib- und Durchsetzungsgebühren wird ein Strafantrag wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbots nach § 20 UeStG (kantonales Übertretungsstrafgesetz) gestellt. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft Kanton Luzern ein Strafbefehl ausstellt (Kostenpunkt: CHF 60.00 Busse plus Gebühren für die Verfahrenskosten CHF 150.00).
Falls Sie weitere Fragen haben oder etwas unklar ist, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung - 079 303 01 45 - Arlette Füglister Hess.